| Mit der Reform des Sozialrechts kommt die Bundesregierung der seit längerem bestehenden Forderung nach einer Weiterentwicklung des Bundessozialhilfegesetzes nach und ordnet es zusammenfassend als Zwölftes Buch in das Sozialgesetzbuch ein. Das neue Sozialhilferecht enthält verwaltungsvereinfachende Regelungen, die zu Einsparungen der Verwaltungskosten bei den Sozialhilfeträger führen. | |
Bundestag und Bundesrat haben am 19. Dezember 2003 der Reform des bestehenden Sozialrechts zugestimmt. Steigende Empfängerzahlen, erhöhte Sozialhilfeausgaben und damit drückende Probleme im Sozialhilfebereich machten eine umfassende Reformierung des bestehenden Sozialhilferechts in Deutschland unumgänglich. Die Bundesregierung hatte zuvor im August dieses Jahres das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch als Zwölftes Buch - SGB XII-Sozialhilfe - beschlossen.
Parallel zum neuen SGB XII verabschiedeten Bundestag und Bundesrat am 19. Dezember 2003 ebenfalls das "Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt", dem künftigen SGB II, welches die Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe für erwerbsfähige Hilfeempfänger zum so genannten Arbeitslosengeld II zusammenführt. Hieraus ergeben sich notwendige Änderungen im Sozialhilferecht hinsichtlich des anspruchsberechtigten Personenkreises und den Schnittstellen zwischen beiden Leistungen. Das SGB II wird erst zum 1. Januar 2005 in Kraft treten. Da das neue SGB XII auch als Bezugssystem für die Ausgestaltung des künftigen SGB II dient, tritt die Sozialhilfereform ebenfalls erst zum 1. Januar in Kraft.
Zahl der Hilfeempfänger in den letzten Jahren gestiegen
Seit 1980 hat sich die Zahl der Empfängerinnen und Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt etwa verdreifacht. Hauptursachen sind der Anstieg der Arbeitslosigkeit, unzureichende Erwerbseinkommen, fehlende Schul- und Berufsabschlüsse, veränderte Familienstrukturen sowie eine Überschuldung der Haushalte.
Die größte Gruppe der Hilfeempfänger stellen rund 1,1 Millionen Kinder unter 18 Jahren dar. Mit 6,8 Prozent ist die Sozialhilfequote von Kindern fast doppelt so hoch wie im Bevölkerungsdurchschnitt. Das mit 28,1 Prozent Abstand höchste Sozialhilferisiko haben Haushalte allein erziehender Frauen. Mehr als die Hälfte aller Kinder unter 18 Jahren im Sozialhilfebezug wachsen im Haushalt Alleinerziehender auf.
Grundlegende Strukturreform des Sozialhilferechts ist notwendig
Durch diese veränderten gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und sozialen Umstände ist eine grundlegende Strukturreform des bestehenden Sozialhilferechts notwendig geworden. Ziele der Sozialhilfereform sind daher:
1. ein einfaches, transparentes und in sich schlüssiges System der Gewährung von materiellen Hilfeleistungen zu schaffen sowie
2. durch mehr individuelle Unterstützung Sozialhilfebedürftigkeit zu vermeiden beziehungsweise zu überwinden.
Dies soll unter anderem durch konkrete Hilfevereinbarungen und stärkere Pauschalierungen von einmaligen Leistungen erfolgen. Damit wird die Selbsthilfe und die Selbstverantwortung der Sozialhilfeempfängerinnen und -empfänger verbessert und gestärkt. Dies gilt insbesondere auch für die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am gesellschaftlichen Leben.
Insgesamt werden künftig die finanziellen Leistungen im Sozialhilfebereich transparenter und bedarfsgerechter gestaltet.
Die Regelungen des künftigen SGB XII entsprechen im Wesentlichen dem bisherigen Bundessozialhilfegesetz, jedoch ergeben sich wichtige Neuerungen sowohl für die Träger der Sozialhilfe als auch für die Leistungsberechtigten:
Hilfe zum Lebensunterhalt in der neuen Sozialhilfe
Die Hilfe zum Lebensunterhalt in der neuen Sozialhilfe sichert den Lebensunterhalt von Menschen, die bei Bedürftigkeit sonst keine Leistungen erhalten, also weder als erwerbsfähige Personen im Alter von 15 bis 65 Jahren das neue Arbeitslosengeld II, noch als 65jährige oder Ältere bzw. als dauerhaft voll Erwerbsgeminderte die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
Regelsätze werden neugefasst
Die Hilfe zum Lebensunterhalt umfasst den gesamten Bedarf für den notwendigen Lebensunterhalt und wird nach so genannten Regelsätzen gewährt. Diese umfassten bisher den überwiegenden Teil der laufenden Leistungen für Ernährung und den hauswirtschaftlichen Bereich. Einmalige Leistungen wie für Bekleidung, Wäsche, Schuhe, Hausrat und besondere Anlässe waren einzeln zu beantragen und zu bewilligen. Künftig werden diese einmalige Leistungen pauschal mit in den Regelsatz einbezogen und in einem monatlich auszuzahlenden Gesamtbetrag zusammengefasst. Dies führt zu mehr Selbstverantwortung und Selbständigkeit des Leistungsberechtigten.
Bei Bedarf kann somit künftig ein Teil der monatlichen Leistungen für eine größere Anschaffung angespart werden. Für die tägliche Arbeit innerhalb der Sozialämter bedeuten die geplanten Pauschalierungen der meisten einmaligen Leistungen und ihre Einbeziehung in den Regelsatz eine erhebliche Verwaltungsvereinfachung: Detaillierte Bedarfsprüfungen und Einzelfallentscheidungen werden ebenso vermieden wie langwierige Auseinandersetzungen zwischen Ämtern und Leistungsberechtigten sowie Widerspruchs- und Gerichtsverfahren.
Nicht mit in den Regelsatz einbezogen werden:
- Leistungen für Miete und Heizung
- Erstausstattung für Wohnung und Bekleidung (einschließlich Schwangerschaft und Geburt)
- Weihnachtsbeihilfen
- Kosten für mehrtägige Klassenfahrten
- Beiträge zu den Sozialversicherungen
- Bedarfe in Sonderfällen.
Die Regelsätze für weitere Familienmitglieder und Haushaltsangehörige werden wie bisher vom Regelsatz für den Haushaltsvorstand abgeleitet. Die Einteilung der Haushaltsangehörigen in vier Altersstufen wird zur Vereinfachung auf zwei Altersstufen mit der Grenze der Vollendung des vierzehnten Lebensjahres reduziert.
Inhalt, Bemessung und Aufbau der Regelsätze werden gesondert in einer Neufassung der Regelsatzverordnung festgelegt.
Persönliche Budgets für Menschen mit Behinderungen und pflegebedürftige Personen
Behinderte und pflegebedürftige Menschen sollen stärker als bisher ein möglichst selbständiges und selbstbestimmtes Leben führen. Diese Forderung wird durch eine weitere Ausgestaltung des so genannten persönlichen Budgets unterstützt. Persönliche Budgets sind regelmäßige Geldleistungen, die behinderten und pflegebedürftigen Menschen ermöglichen, bestimmte Betreuungsleistungen selber zu organisieren und zu bezahlen. Für die Erprobung ist eine gesetzlich festgelegte Übergangszeit bis 2007 vorgesehen.
Darüber hinaus soll die Leistungsform des persönlichen Budgets soweit wie möglich die stationäre Betreuung vermeiden und den Grundsatz, ambulante Leistungen den Vorrang vor stationärer Unterbringung zu geben ("ambulant vor stationär"), besser umsetzen.
Einbeziehung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in das SGB XII
Der Vermittlungsausschuss hat entschieden, das "Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG)" in das SGB XII einzubeziehen. Dazu werden die Vorschriften zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung als neues Viertes Kapitel in die Leistungsvorschriften des SGB XII inhaltlich unverändert einbezogen.